#158 Immobilientipp: "Ihre Immobilie und das Nachbarsgrundstück - gut zu wissen"

Casa Bene Immotipp #158

Das nachbarschaftliche Zusammenleben führt manchmal zu Differenzen. Was geschieht, wenn der eine seinen Laubbaum wunderschön findet und der Nachbar den herbstlichen Blätterfall auf seiner Wiese gar nicht mag?

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch regelt in Artikel 684 den Umgang mit Einwirkungen auf Nachbargrundstücke und fordert von Grundeigentümern, sich aller übermässigen Einwirkungen zu enthalten. Es gibt im Grobem drei verschiedene Arten: Erstens körperliche bzw. materielle Einwirkungen, wie zum Beispiel Geruch oder Lärm, zweitens ideelle Einwirkungen, die das psychische Wohlbefinden beeinträchtigen und drittens negative Einwirkungen, die nützliche Einflüsse fernhalten, wie zum Beispiel den Lichteinfall. 

Ob eine Einwirkung übermässig ist, wird nach dem Empfinden eines «Durchschnittsmenschen» beurteilt. Laut Gesetz sind drei Kriterien zu berücksichtigen. Erstens spielt die Lage der Grundstücke eine Rolle: Eine Einwirkung wird in einem Industriegebiet anders wahrgenommen als in einem Wohnquartier. Zweitens ist die Beschaffenheit des Grundstücks ausschlaggebend: Der individuelle Charakter und die Nutzungsart der betroffenen Grundstücke sind relevant. Und drittens ist der Ortsgebrauch zu beachten: Die herkömmliche Nutzungsweise am betreffenden Ort kann sich im Laufe der Zeit ändern, was die Akzeptanz bestimmter Einwirkungen beeinflusst. 

Kommen wir zu einem Fall, der oft Ärger auslöst. Leider kann hier der Makler nicht weiterhelfen, sondern nur der gesunde Menschenverstand – oder das Gesetz. Konkret geht es um den herbstlichen Blätterfall. Die Rechtsprechung musste sich oft damit befassen und kam zum Schluss, dass dieser in Wohnquartieren nicht als übermässig gilt. In Gebieten mit Wohnhäusern mit Gärten muss mit Laub gerechnet werden. Der Blätterfall ist zeitlich begrenzt und tritt nur in den Herbstmonaten auf, darum wird er als zulässige Einwirkung betrachtet. Folglich kann ein betroffener Nachbar den Baumeigentümer in solchen Fällen nicht rechtlich belangen und muss das Laub auf seinem Grundstück selbst entsorgen. 

Die rechtliche Beurteilung zielt darauf ab, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Nutzungsfreiheit des einen und dem Schutzanspruch des anderen zu finden. Dabei wird ein gewisses Mass an Toleranz von allen erwartet, um ein friedliches Zusammenleben zu ermöglichen.

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