#120 Immobilientipp: "Erstwohnung, Zweitwohnung, Airbnb, Verkauf an Ausländer - viele Fragen, die nach korrekten Antworten suchen."

Casa Bene Immotipp #120

Der Wert einer Immobilie steigt mit der Nachfrage nach dieser Immobilie an. Und die Nachfrage nach einer Immobilie steigt mit den Möglichkeiten und Optionen der Nutzung an. Je mehr Optionen eine Immobilie zur Nutzung bietet, desto höher ihr Wert. Wenn eine Wohnung auch als Zweitwohnung genutzt werden kann, steigt ihr Wert entsprechend. Dasselbe gilt für Airbnb-Nutzung. Oder den Verkauf an Ausländer. Soweit, so gut. Nur, wer weiss und sagt, was man genau darf?

Der 11. März 2012 führte zu einer wichtigen Veränderung am Schweizer Immobilienmarkt, vor allem in Ferienregionen. Die Zweitwohnungs-Initiative, welche die Grundlage für die Begrenzung des Verkaufs an Zweitwohnungen regelte, wurde an diesem Tag angenommen. Seit dann gilt für die Gemeinden, den Zweitwohnungsanteil nicht über 20 % zuzulassen. Ob eine Wohnung zugelassen ist oder nicht, muss vor dem Verkauf sichergestellt werden, denn sonst kann sie nur an Eigentümer mit Hauptwohnsitz am gegebenen Ort der Immobilie verkauft werden. Ob eine Immobilie als Airbnb genutzt werden kann, wenn sie denn als Zweitwohnung genutzt werden kann, regelt meistens die Stockwerkeigentümerschaft. Auch hier sind zwingend Abklärungen zu treffen, will man die Immobilie beim Verkauf damit anpreisen. Und schliesslich stellt sich bei Zweitwohnungen auch die Frage, ob diese an Ausländer, und wenn ja, an welche verkauft werden kann. Hierzu gibt es Gesetze und Regelungen der einzelnen Gemeinden. Die Sachlage ist für den Laien nicht immer einfach zu deuten und eine Abklärung bei der Gemeinde oder beim Regierungsstatthalter, wie auch bei den anderen beiden Themen (Erst- / Zweitwohnsitz, Airbnb), ist zu empfehlen. Die Abklärungen sind vom Verkäufer im Sinne eines erfolgreichen Verkaufsprozesses zwingend im Voraus zu tätigen, weil der Kauf durch eine Käuferschaft, welche nicht zum Kauf ermächtigt ist oder ihre Absichten (Airbnb) danach nicht umsetzen, kann nur unnötige juristische Konsequenzen und einen Abbruch des Verkaufs zu einem unnötig späten Zeitpunkt mit sich bringt. Eine entsprechende Fachperson bei so einer Ausgangslage herbeizuziehen kann hier klaren Mehrwert für alle Beteiligten schaffen.

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