#104 Immobilientipp: "Das oft vergessene Vorkaufsrecht beim Verkauf"

Casa Bene Immotipp #104

Sie sind drauf und dran Ihre Wohnung zu verkaufen, welche Bestand einer Stockwerkeigentümergemeinschaft ist. Sie haben den Preis festgelegt und die Wohnung ausgeschrieben. Dann finden Sie einen Käufer, der Nägel mit Köpfen machen und die Wohnung kaufen möchte. Freude herrscht auf beiden Seiten. Bis der Käufer beim Durchlesen des Reglementes oder spätestens der Notar sagt “Hier gibt es noch ein Vorkaufsrecht”. Was heisst das jetzt?

Um es schon mal vorwegzunehmen: Das Vorkaufsrecht ist für Sie als Verkäufer in dem Moment, in welchem Sie einen Käufer gefunden haben, nicht zwingend etwas beunruhigendes. Es sei denn, der Käufer sagt “Dann trete ich halt vom Kaufangebot zurück. Dieses Vorkaufsrecht stresst mich”. Ein anderer Fall ist, Sie mögen jemanden aus der Stockwerkeigentümerschaft überhaupt nicht und möchten auf keinen Fall, dass diese unsympathische Person ihre Wohnung kauft. Denn dazu dient nämlich das Vorkaufsrecht. Heutzutage findet man das Vorkaufsrecht praktisch nicht mehr im Reglementewerk von Neubauten oder neueren Überbauungen. Früher aber war es oft ein wichtiger Bestandteil des Reglementes mit der Absicht, dass die bestehenden Eigentümer die Kontrolle behalten konnten, wer in Zukunft neuer Eigentümer einer Wohnung und somit neues Mitglied der Stockwerkeigentümerschaft wird. Es wurde auch bei Häuser und Grundstücken angewendet, aber gerade bei Mehrfamilienhäusern - und noch mehr bei Ferienwohnungen - war es ein “Schutzmittel” der bestehenden Wohnungseigentümer. Es wird dabei unterschieden zwischen einem gesetzlichen und einem vertraglichen Vorkaufsrecht. Im Grundsatz ist es so, dass bei einem Kaufangebot eines “externen” Kaufinteressenten, dieses den Stockwerkeigentümern unterbreitet werden muss und diese Vorrang beim Kauf haben. Die bestehenden Stockwerkeigentümer haben nun 3 Monate Zeit, um sich für oder gegen eine Kauf zu entscheiden. Sobald die bestehenden Stockwerkeigentümer die Verzichtserklärung unterzeichnet haben, kann der interessierte Käufer das Objekt erwerben. Idealerweise begleitet der Notar diesen Prozess, womit sichergestellt ist, dass alles in ordentlichen Bahnen abläuft.


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